Vor 55 Jahren wurde am 30. Oktober 1961 in Bad Godesberg bei Bonn das Anwerbeabkommen zwischen Deutschland und der Türkei geschlossen. Über die Weiterleitungsstelle in München kamen als Folge des Abkommens über 825.000 Arbeitskräfte aus der Türkei nach Deutschland. Die vielen Faktoren, die letztlich zu dem Pakt zwischen den beiden Staaten geführt haben, die weitere Entwicklung bis zum Anwerbestopp im Jahr 1973 sowie seine Folgen, waren und sind bis heute in den Medien sehr präsent. Zu oft aber vergessen wir die Details der Anwerbung selbst: Wie lief die – teilweise zermürbende – Auswahlprozedur ab? Welche Auswahlkriterien wurden festgelegt? Mit den Fakten haben wir uns in diesem Beitrag näher beschäftigt.
Zunächst wurde 1961 eine „Verbindungsstelle“, das heißt eine Außenstelle des deutschen Arbeitsamtes, in Istanbul errichtet. Dort sollte vor Ort der Prozess der Anwerbung koordiniert werden. Es wurden ungefähr 650.000 Stellen in Deutschland angeboten auf die sich über zweieinhalb Millionen Menschen aus der Türkei bewarben. Von den letztlich angeworbenen ArbeiterInnen waren 20 Prozent Frauen.
Die Bewerbungen unterlagen Altersgrenzen. ArbeiterInnen ohne Qualifikationen durften höchstens 30 Jahre, BergarbeiterInnen höchstens 35 Jahre und qualifizierte ArbeiterInnen höchstens 40 Jahre alt sein. Die BewerberInnen sollten idealerweise Deutsch oder Englisch können und in der Türkei keine Arbeit haben. Bevorzugt wurden gemeinsam nach Deutschland wollende Ehepartner und ferner Personen, die Opfer von Erdbeben waren.
Waren diese Vorbedingungen erfüllt, so mussten sich die BewerberInnen zunächst beim türkischen Arbeitsamt registrieren. Sobald eine Anfrage von einem deutschen Arbeitsgeber einging, wurden diejenigen, die die erforderliche Eignung aufwiesen, vom türkischen Amt eingeladen. Die eingeladenen BewerberInnen meldeten sich daraufhin bei der deutschen Verbindungsstelle in Istanbul, wo sie auf ihre Eignung und im Bezug auf gesundheitliche Kriterien untersucht wurden. Wer mehr als vier Kinder hatte, die unter 18 Jahre alt waren, wurde wieder ausgeladen, genauso wie Familien, deren Kind jünger als ein Jahr war. Waren all diese Prüfungen überstanden, mussten zudem unzählige Dokumente vorgewiesen werden, von der Musterungsbestätigung bis zum Führungszeugnis oder die schriftlichen Ausreisegenehmigungen für verheiratete Frauen durch den Ehemann.
Für die Gesundheitschecks wurden die BewerberInnen in Gruppen von 10 bis 15 Personen hinsichtlich ihres Blutdrucks untersucht, es wurden Röntgenaufnahmen gemacht, zudem erfolgten Blut – und Urinproben. Es folgte eine Auskleidung bis auf die Unterhose und eine Begutachtung von Augen, Ohren, Zähnen, und sogar den Genitalien. Zum Schluss mussten die BewerberInnen noch einige einfache körperliche Übungen vollziehen. Ablehnungen erfolgten u.a. bei Auffälligkeiten im Röntgenbild, bei ernsthaften somatischen Beschwerden, bei Schwangerschaft, aber auch bei postoperativen Narben. Zwischen Beginn der Anwerbung und dem Zeitpunkt des Anwerbestopps bewegte sich der prozentuale Anteil der abgelehnten KandidatInnen zwischen 10 und 20 Prozent.
Stellte die deutsche Verbindungsstelle die Eignung des Kandidaten oder der Kandidatin fest, so durfte ein zweijährig befristeter Arbeitsvertrag unterzeichnet werden. Im Anschluss erhielt die unter Vertrag genommene Person eine sogenannte „Legitimationskarte“, die anstelle einer einjährigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis galt sowie eine Benachrichtigung über die genaue Zeit der Abreise nach Deutschland. Weiter mussten die BewerberInnen vereinzelt eine Vermittlungsgebühr von 300 DM zahlen.
Die Reise selbst erfolgte in überfüllten Spezialzügen von Istanbul nach München. Die Fahrt dauerte knapp fünfzig Stunden unter unhygienischen Zuständen und unter Mangel von Nahrungsmitteln sowie unter häufigen Ausfällen von Strom und Beheizung.
Die GastarbeiterInnen wurden hauptsächlich in körperlich belastenden Tätigkeitsfeldern bzw. für „schmutzige“ Arbeiten eingesetzt, zum Beispiel im Bergbau, in der Textilindustrie oder in der Metallindustrie. Die Unterkünfte waren oft in direkter Nähe zum Arbeitsplatz und meistens Wohnheimzimmer oder Holzbaracken.
War die Anwerbung anfangs noch auf zwei Jahre befristet und der Familiennachzug verboten, so wurde ab 1964 in einer reformierten Fassung des Anwerbeabkommens auf Nachdruck der Arbeitgebenden sowohl die zeitliche Befristung als auch die Familiennachzugsregelung abgeändert. Die ständig neue Anwerbung und Einarbeitung von ArbeiterInnen wäre zu geldaufwändig gewesen. Die mittlerweile qualifizierten Kräfte wollte man nicht mehr verlieren.
Mit dem Anwerbeverbot 1973 verstärkte sich die Niederlassung und der Familiennachzug der türkischen GastarbeiterInnen: bei einer Ausreise wäre nämlich die erneute Arbeitsaufnahme nach Beendigung eines früheren Arbeitsverhältnisses so gut wie unmöglich gewesen.
Text: Şafak Sarıçiçek
Redaktion: Yasemin Bodur